Kurz nach dem Inkrafttreten der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) steht Unternehmen in Deutschland bereits die nächste gesetzliche Veränderung ins Haus: Am 27. September 2026 treten verschärfte Regelungen für die Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Kraft.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) im UWG wird das Irreführungsverbot verschärft.
Schluss mit Greenwashing: Höhere Anforderungen an Werbeclaims
Die Reform zielt darauf ab, irreführende Umweltwerbung einzudämmen. Unternehmen müssen pauschale Aussagen künftig durch nachprüfbare Belege oder offizielle Zertifizierungen untermauern.
Praktisch heißt das: Werbende müssen sämtliche Claims, Zeichen und Siegel überprüfen, Aussagen belegen und gegebenenfalls konkretisieren und durch externe Stellen prüfen lassen – bloße wohlklingende Schlagworte (wie z.B. "recyclingsfähig", "nachhaltig" oder "...schont Ressourcen durch Recyclingfähigkeit...") sind künftig verboten.
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Änderungen. Die Liste ist rechtlich unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Die wichtigsten Verbote im Überblick
- Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen:
Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "klimafreundliche Verpackung" sind ohne belegbare hervorragende Umweltleistung auf Basis offiziell anerkannter Zeichen (z. B. „Blauer Engel“) verboten.
- Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen (Nr. 4c.):
Produktbezogene Claims wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“ sind damit grundsätzlich verboten, wenn sie auf einem Ausgleich außerhalb der Produkt‑Wertschöpfungskette beruhen. - Unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels (Nr. 2a):
Verboten ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Unter den Begriff Nachhaltigkeitssiegel dürften alle graphisch aufbereiteten Aussagen zu Umwelt- und Sozial-Aspekten mit Text und Symbolen (z.B. Blätter, Kreislaufdarstellungen u.a.) fallen. - Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots (Nr. 10a):
Stets unzulässig ist es, gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Produktkategorie im Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Ein passendes Beispiel wäre "PPWR-konforme Verpackung" - eine Verpackung, die nicht PPWR-konform ist, darf praktisch seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung gar nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zum offiziellen Bundesgesetzblatt. Dort können Sie sich über die Änderungen informieren.